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Sterbefall
Spätestens am dritten Werktag muss der Sterbefall dem Standesamt angezeigt werden. Sofern Sie einen Bestatter Ihrer Wahl beauftragen, wird dieser diesen Gang für Sie übernehmen. Sofern Sie es selbst erledigen wollen, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:
- Geburtsurkunde des Verstorbenen
- Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde des Verstorbenen
- Sterbeurkunde (sofern der Verstorbene verwitwet war)
- Totenschein (ausgestellt vom Arzt)
- Personalausweis und Reisepass des Verstorbenen
Gegebenenfalls kann das Standesamt weitere Unterlagen fordern. Bei ausländischen Urkunden muss zusätzlich eine von einem in Deutschland beeidigten Übersetzer vorgenommene Übersetzung mit vorgelegt werden.
Kosten (Auszug)
Die Beurkundung eines inländischen Sterbefalles ist grundsätzlich gebührenfrei. Die Gebühr für Sterbeurkunden beträgt 12,00 Euro je Urkunde. Gerne stellen wir Ihnen auch internationale Urkunden aus.
Nachbeurkundungen von Sterbefällen im Ausland kosten 50,00 Euro. Die hierfür erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte telefonisch bei uns.
Aktuelles
Neues Layout von Führungszeugnissen und Auskünften aus dem Gewerbezentralregister
Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert. Außerdem ist das neue...
Mikrozensus 2019
Wasserrechtliche Erlaubnis „Hoher Rain“
Bekanntmachungstext Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes; Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gesam-meltem Niederschlagswasser im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebie-tes „Hoher...
Wasserentnahme aus Oberflächengewässer – Information
Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen – Beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken! Im Hinblick auf den extrem trockenen Sommer sind – trotz der jüngsten...
Diebstähle auf den Friedhöfen
Der Diebstahl oder das Zerstören von Blumenschmuck ist kein Kavaliersdelikt. Immer wieder gehen Beschwerden über den Diebstahl von Blumenschmuck oder anderen Grabgegenständen bei der Gemeindeverwaltung ein. Dabei handelt es sich aber keineswegs um ein Kavaliersdelikt....
BENUTZUNGSORDNUNG VERFÜLLFLÄCHE „KASTENHOLZ“
Achtung! Anlieferung von Bodenaushub auf die Gemeindliche Verfüllfläche "Kastenholz" nur noch durch Vorlage eines Bodengutachtens möglich. Die Benutzungsverordnung können Sie hier einsehen.
WEITRAMSDORF IM NECTV
Hier können Sie den TV Beitrag "Im Blickpunkt Coburger Land - Gemeinde Weitramsdorf" ansehen.