Bekanntmachungstext

Vollzug der Wassergesetze und des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gesam-meltem Niederschlagswasser im Zusammenhang mit der Erschließung des Baugebie-tes „Hoher Rain“

Die Gemeinde Weitramsdorf beabsichtigt die Erschließung des Baugebietes „Hoher Rain“ im Ortsteil Weitramsdorf. Das Gebiet soll größtenteils im Trennsystenm entwässert und das auf den Dach- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser in den Augraben in der Gemarkung Weitramsdorf ein-geleitet werden. Für diese Einleitung hat die Gemeinde Weitramsdorf eine gehobene wasserrechtli-che Erlaubnis beim Landratsamt Coburg beantragt.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß Art. 69 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i. V. m. Art. 73 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit folgenden Hinweisen be-kannt gemacht:

1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, liegen einen Monat, und zwar vom 16.11.2018 bis einschließlich 17.12.2018, im Rathaus der Gemeinde Weitramsdorf, Zimmer Nr. 1.7, während der Dienststunden aus.

2. Einwendungen gegen das Unternehmen können entweder bei der Gemeindeverwaltung Weit-ramsdorf oder beim Landratsamt Coburg, Lauterer Straße 60, 96450 Coburg, II. OG, Zi. Nr. 230, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift von jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden können, erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

3. Das Landratsamt beabsichtigt in diesem wasserrechtlichen Verfahren gemäß Art. 67 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG ohne mündliche Verhandlung (Erörterungstermin) zu entscheiden. Ein-wendungen gegen diese Vorgehensweise können ebenfalls bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden.

4. Findet ein Erörterungstermin statt, kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörte-rungstermin auch ohne ihn verhandelt werden.

5. a) Personen, die Einwendungen erhoben haben, können vom Erörterungstermin durch öf-fentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.