Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge

Herstellungsbeiträge, was sind das?

Im Kommunalabgabengesetz (KAG) – Artikel 5 – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Herstellungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Möglichkeit des Anschlusses an eben diese öffentliche Einrichtung Entwässerungsanlage ein Vorteil erwächst. Der Herstellungsbeitrag wird einmalig festgesetzt. Herstellungsbeiträge werden für die Entwässerungsanlage erhoben.

Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen sind in der entsprechenden Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Weitramsdorf geregelt. Diese können jederzeit bei der Gemeinde Weitramsdorf eingesehen werden.

Verbesserungsbeiträge, was sind das?

Im Kommunalabgabengesetz (KAG) – Artikel 5 – schreibt der Gesetzgeber vor, dass der Aufwand für die Verbesserung der öffentlichen Entwässerungsanlagen von den Grundstückseigentümern oder den Erbbauberechtigten getragen werden müssen. Verbesserungsbeiträge sind ein besonderes Entgelt dafür, dass einem Grundstück durch die Verbesserung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung Entwässerungsanlage ein Vorteil erwächst. Ein Verbesserungsbeitrag kann bei jeder Verbesserungsmaßnahme im Bereich der öffentlichen Einrichtung erhoben werden. Verbesserungsbeiträge können für die Entwässerungsanlage erhoben werden.

Alle weiteren Grundlagen zur Erhebung von Verbesserungsbeiträgen sind in der entsprechenden Beitragssatzung der Gemeinde Weitramsdorf geregelt.

Welche Grundstücke sind beitragspflichtig?

Ein Herstellungsbeitrag bzw. ein Verbesserungsbeitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte bzw. gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, wenn ein Recht zum Anschluss an die gemeindliche Entwässerungsanlage besteht bzw. wenn sie an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind.

Beitragspflicht – wann wird der Beitrag erhoben?

Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist, bzw. angeschlossen werden kann.

Hinweis:

Tritt eine Veränderung der Grundstücksfläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes ein, so sind Flächenmehrungen beitragspflichtig.

Veränderungen in diesem Sinne können sein:

– Nachträglicher Ausbau eines bisher beitragsfreien Dachgeschosses oder Kellerraumes

– Anbau eines Wintergartens

•- Anbau an das bestehende Gebäude

•- Aufstockung eines Wohnhauses

•- Zukauf einer Nachbarfläche zum Grundstück

Änderungen sind der jeweiligen Gemeinde mitzuteilen. Der Beitrag entsteht mit dem Abschluss der Maßnahme. Verbesserungsbeiträge werden für die am Tag des entstehen des Verbesserungsbeitrages maßgebenden beitragspflichtigen Flächen erhoben. Spätere Änderungen der Grundstücksfläche oder der Bebauung werden bleiben unberücksichtigt (Stichtagsprinzip).

Beitragspflicht wer ist Beitragspflichtiger?

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Verjährung – wann tritt sie ein?

Der Beitrag verjährt, wenn die Gemeinde den Beitrag nicht innerhalb von vier Jahren nach Entstehen der Beitragsschuld einfordert.

Wann ist die Zahlung fällig?

Der Beitrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides fällig. Sollte die rechtzeitige Zahlung eine unbillige Härte darstellen, kann auf Antrag eine Stundung in Form z. B. einer Ratenzahlung gewährt werden. Für die Dauer der gewährten Stundung müssen Zinsen erhoben werden. Unter Umständen kann auch die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch auf Kosten des Schuldners erforderlich werden.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass trotz Einlegung eines Rechtsbehelfs die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt fällig wird.

Wie wird der Beitrag berechnet?

Der Herstellungsbeitrag berechnet sich nach der Grundstücksfläche und nach der Geschoßfläche. Die Geschoßfläche berechnet sich nach den Außenmaßen der Gebäude in den ausgebauten Geschossen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Wasserversorgung bzw. Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss bzw. eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Bei unbebauten Grundstücken wird zunächst ein Viertel der Grundstücksfläche als fiktive Geschossfläche angesetzt. Wird ein solches, bisher als unbebaut veranlagtes Grundstück bebaut, wird die nun tatsächlich vorhandene Geschoßfläche der bisher veranlagten Geschoßfläche gegenübergestellt. Ist die bisher veranlagte fiktive Geschoßfläche geringer als der tatsächliche Bestand, wird die Mehrfläche nacherhoben.

Der Verbesserungsbeitrag berechnet sich nach den gleichen Grundlagen wie der Herstellungsbeitrag (Grundstücksfläche und Geschoßfläche). Im Gegensatz zum Herstellungsbeitrag gibt es beim Verbesserungsbeitragkeine Nachholung bei Änderungen derGrundstücks- oder Geschoßfläche und bei als unbebautveranlagten Grundstücken (Stichtagsprinzip).Der Herstellungs- bzw. Verbesserungsbeitrag berechnetsich aus der Multiplikation der Grundstücks- bzw. Geschoßflächemit dem jeweiligen Beitragssatz.

Wie hoch sind die Beitragssätze?

Die Beitragssätze sind in den Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Weitramsdorf geregelt. Derzeit betragen die Beitragssätze für die Entwässerungsanlage

je m² Grundstücksfläche 1,93 €

je m² Geschoßfläche 8,66 €

 

Wie berechnet sich der Herstellungsbeitrag?

– Ein Berechnungsbeispiel

Ein neues Baugebiet wird erschlossen. Das zu veranlagende Grundstück hat eine Grundstücksfläche von 800 m².

Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:

Grundstücksfläche 800 m² x 1,93 €/m² = 1.544,00€

Geschoßfläche 800 m² x ¼ x 8,66 €/m² = 1.732,00 €

gesamt = 3.276,00 €

 

Im Jahr darauf wird auf diesem Grundstück ein Wohnhaus mit einer tatsächlichen Geschoßfläche von 220 m² neu gebaut. Die Geschoßflächenmehrung von 20 m² wird nun nachveranlagt.

Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage:

Geschoßfläche 20 m² x 8,66 €/m² = 173,20 €

 

Welche Möglichkeiten eines Rechtsbehelfs habe ich?

Gegen einen Bescheid über Herstellungs- und Verbesserungsbeiträge kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides entweder Widerspruch bei der den Bescheid erlassenden Behörde oder Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingereicht werden. Diese Rechtsbehelfe müssen begründet werden. Da das Widerspruchs- bzw. Klageverfahren mit einem Kosten- und Zeitaufwand verbunden ist, empfiehlt es sich, vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs mit dem zuständigen Sachbearbeiter das Gespräch zu suchen, um mögliche Unklarheiten frühzeitig ausräumen zu können.

Wir sind für Sie da!

Diese Kurzinformation soll Ihnen einen Überblick über das Herstellungs- und Verbesserungsbeitragsrecht geben und helfen, den Beitragsbescheid besser zu verstehen. Es handelt sich um eine stark vereinfachte Darstellung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Für weitere Erläuterungen oder bei Fragen bzw. Unstimmigkeiten steht Ihnen unser Beitragssachbearbeiter gerne zur Verfügung. Nutzen Sie die Möglichkeit einer Terminvereinbarung. Gerne erläutern wir Ihnen bei einem persönlichen Gespräch die Berechnungsgrundlagen und gewähren Ihnen Einblick in die Abrechnungsunterlagen.

Ansprechpartner:

Gemeinde Weitramsdorf

Ummerstadter Str. 11

96479 Weitramsdorf

Sachbearbeiter Ingo Förster

Telefon 09561 8352 23

i.foerster@weitramsdorf.de