Garagen, Carports, Gartenhäuser

Für bestimmte Nebengebäude schreibt die Bayerische Bauordnung kein Verfahren vor. Das bedeutet, Sie können diese Gebäude verfahrensfrei (= genehmigungsfrei) errichten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen; ob im jeweiligen Einzelfall die Verfahrensfreiheit zutrifft kann hier jedoch nicht abschließend abgeklärt werden.

 

Wann handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben?

Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal 75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden (außer das zu bebauende Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet oder im sogenannten „Außenbereich“).

In den Abstandsflächen zulässige Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer Fläche von bis zu 50m² sind ebenfalls verfahrensfrei (sofern kein Bebauungsplan existiert).

 

Bebauungsplanfestsetzungen

Befindet sich das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so ist hier in der Regel durch Baugrenzen festgelegt in welchen Bereichen Gebäude errichtet werden dürfen; außerhalb dieser Grenzen dürfen ohne Befreiung keine Gebäude gebaut werden. Außerdem kann der Bebauungsplan evtl. Regelungen zur Dachform, Firstrichtung usw. enthalten, für eine Abweichung hiervon ist ebenfalls eine Befreiung erforderlich. Dieser „Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ ist mit nachfolgend aufgeführten Unterlagen,jeweils 2-fach, beim Bauamt einzureichen:

 

Antragsformular (erhältlich hier)

Aktueller amtl. Lageplan i. M. 1:1000 (erhältlich im Rathaus bei. H. Förster 09561 8352 23) mit eingezeichnetem Vorhaben Skizze (Ansichten, Grundriss, Schnitt) mit Bemaßung (maßstabsgetreu)

Sonstige Angaben z. B. Material, Art und Farbe der Dacheindeckung

 

Ob eine entsprechende Befreiung erteilt werden kann, wird dann im Rahmen des Verfahrens geprüft.

 

Außenbereich

Hier ist unabhängig von der Größe für jedes Nebengebäude eine Baugenehmigung erforderlich.

 

Abstandsflächen

Grundsätzlich ist die Mindestabstandsfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten.

Bestimmte Nebengebäude lösen jedoch keine Abstandsflächen aus und dürfen direkt an die Grenze bzw. als sog. grenznahe Gebäude (d. h. mit einem beliebigen Abstand) errichtet werden, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen einhalten:

Die Gesamtlänge der Nebengebäude je Grundstücksgrenze beträgt maximal 9 m.

Die gesamte Grenzbebauung/grenznahe Bebauung beträgt je Grundstück nicht mehr als 15 m.

Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 m.

Die Fläche beträgt bei Garagen nicht mehr als 50 m².

 

Sonstige Anforderungen:

Auch wenn Sie für die Errichtung des Vorhabens keinen Bauantrag einreichen müssen, so entbindet Sie dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen rechtlichen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Gebäude gestellt werden.

Insbesondere raten wir Ihnen, Einsicht in die  Leitungspläne (Gas, Wasser, Strom bei der SÜC-Coburg. Kanal im Rathaus Weitramsdorf) zu nehmen um eine Überbauung bzw. Beschädigung auszuschließen.

Reden Sie vor Baubeginn mit Ihren Nachbarn, besonders bei der Errichtung an der Grenze. Dadurch können bereits im Vorfeld Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden werden.

 

Die Information in welchem Bereich (Außenbereich, Innenbereich, Bebauungsplangebiet) sich Ihr Grundstück befindet, erhalten Sie in unserem Bauamt, Tel. 09561 8352 23.